Allgemeine Geschäftsbedingungen
VORBEMERKUNG
Allen Lieferungen und Leistungen liegen, soweit nicht schriftlich etwas Anderes vereinbart ist, die nachstehenden Bedingungen zugrunde. Anders lautende entgegenstehende Bedingungen gelten nur dann, wenn diese von uns schriftlich ausdrücklich bestätigt werden. Sie verpflichten uns auch nicht, wenn wir ihnen im Einzelfall nicht besonders widersprechen. Die nachstehenden Bedingungen gelten auch dann als vereinbart, wenn in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichenden Bedingungen des Bestellers die Lieferung oder die Montage vorbehaltlos ausgeführt wird.
I. GELTUNG DER VDMA-BEDINGUNGEN
Es gelten grundsätzlich die vom Verband deutscher Maschinen- und Anlagenbau e.V. (VDMA) Stand 10/2009 empfohlenen und nachstehend in Bezug genommenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen wie folgt:
- bei Lieferung von Maschinen, Maschinenelementen, -zubehör oder sonstigen Gegenständen die Allgemeinen Bedingungen für Lieferung von Maschinen für Inlandsgeschäfte (VDMA-Lieferbedingungen);
- bei Montagen die Allgemeinen Bedingungen des Maschinenbaus für Montagen im Inland (VDMA-Montagebedingungen)
- bei Reparaturen an Maschinen und Anlagen die VDMA-Bedingungen des Maschinenbaus für Reparaturen an Maschinen und Anlagen für Inlandsgeschäfte (VDMA-Reparaturbedingungen) sowie
- wenn und soweit das Vertragsverhältnis nicht nur Lieferungen umfasst, sondern auch Montagen, für die Lieferungen die VDM-Lieferbedingungen gem. Ziff. a) und für den Bereich der Montage die VDMA-Montagebedingungen gem. Ziff. b). Die vorgenannten VDMA-Bedingungen werden wir Ihnen auf schriftliche Anforderung hin kostenlos übermitteln.
- Die vorgenannten VDMA-Bedingungen sowie die nachfolgenden Ergänzungen gelten auch für Auslandsgeschäfte. Für alle Vertragsverhältnisse, auch bei künftigen Leistungen, gilt ausschließlich deutsches Recht.
II. ZUSÄTZLICHE ERGÄNZENDE VERTRAGSBEDINGUNGEN
Für sämtliche Vertragsverhältnisse gelten ergänzend und im Zweifel vorrangig zu den in Bezug genommenen VDMA-Bedingungen folgende zusätzliche Vertragsbedingungen:
- Eine Entschädigung für Verzug kann erst dann geltend gemacht werden, wenn und soweit nach Verzugseintritt uns gegenüber nochmals schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens 6 Werktagen gesetzt wurde und innerhalb dieser Frist der Verzug nicht beseitigt wurde.
- Wir sind berechtigt, die uns obliegende Leistung zu verweigern oder aber Sicherheit für die Durchführung der Leistung einzufordern, wenn und soweit uns Umstände bekannt werden, aus denen sich eine wesentliche Verschlechterung oder eine erhebliche Gefährdung des Vermögens des Vertragspartners ergibt und die zu berechtigten Zweifeln über die vertragsgemäße Erfüllung der Vertragspflichten des Vertragspartners Anlass geben. Soweit der Vertragspartner nicht innerhalb der ihm gesetzten angemessenen Frist die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit geleistet hat, können wir vom Vertrag zurücktreten bzw. diesen kündigen. Das Recht besteht auch dann, wenn unsere Leistung ganz oder teilweise erbracht ist.
- Wir sind berechtigt, bei der Abnahme unserer Leistungen die Erstellung eines Mängelprotokolls zu verlangen, in die unser Vertragspartner alle Mängel aufzunehmen hat, die zum Zeitpunkt der Abnahme von ihm festgestellt worden sind und deren Geltendmachung er sich vorbehält. Das Protokoll ist von Vertretern beider Vertragsparteien zu unterzeichnen.
- Unsere Monteure und Außendienstmitarbeiter sind nicht berechtigt, Erklärungen für unsere Gesellschaft rechtsverbindlich abzugeben. Entsprechende Erklärungen verpflichten nicht unser Haus.
- Eine Haftung unsererseits ist nicht gegeben, wenn und soweit das gesamte Gewerk deshalb mangelhaft ist oder wird, weil der Vertragspartner fehlerhafte Beistellungen vorgenommen hat. Gleiches gilt auch, wenn und soweit es aus diesen Gründen zu Schäden kommt. In diesen Fällen stellt der Vertragspartner uns von etwaigen Ansprüchen frei.
III. ZUSÄTZLICHE VERTRAGSBEDINGUNGEN BEZÜGLICH LIEFERUNG
Für die Lieferung von Maschinen, Maschinenelementen, -zubehör und sonstigen Gegenständen gelten ergänzend zu den genannten VDMA-Lieferbedingungen und im Zweifel vorrangig nachfolgende besondere Vertragsbedingungen:
- Bei Fertigung nach Zeichnung des Bestellers haften wir unabhängig von sonstigen Gewährleistungs- und Haftungsbeschränkungen nur für die zeichnungsgemäße Ausführung.
- Hat der Besteller Liefergegenstände bereits an ausländische Kunden weitergereicht oder versandt und sind an diesen Liefergegenständen Nachbesserungen vorzunehmen, hat der Besteller diejenigen Mehrkosten zu tragen, die durch die Verbringung ins Ausland entstehen. Geschuldet wird unsererseits lediglich eine Nachbesserung in Deutschland.
- Der Besteller ist allein und ausschließlich verantwortlich für beizubringende Unterlagen. Er übernimmt für Pläne, Unterlagen, Zeichnungen sowie Muster etc., soweit sie von ihm selbst beizubringen sind, die alleinige Verantwortung. Er hat dafür einzutreten, dass die von ihm vorgelegten Unterlagen oder deren Ausführung nicht in Schutzrechte Dritter eingreifen. Eine Prüfungsverpflichtung unsererseits besteht nicht. Soweit wir gleichwohl in Haftung genommen werden, hat der Besteller uns bezüglich Regressansprüchen freizuhalten.
IV. ZUSÄTZLICHE VERTRAGSBEDINGUNGEN BEZÜGLICH MONTAGE
Für Montagearbeiten, unabhängig davon, ob sie allein oder im Zusammenhang mit Lieferungen erbracht werden, gelten ergänzend zu den VDMA-Montagebedingungen im Zweifel vorrangig nachfolgende besondere Vertragsbedingungen:
- Die Montagearbeiten werden grundsätzlich zu unseren bei Auftragserteilung geltenden Verrechnungssätzen für Montageleistungen abgerechnet, die, sofern sie nicht beigefügt sind, auf schriftliche Anforderung kostenlos übersandt werden. Die für die Montage erforderlichen Materialien werden entsprechend der tatsächlich benötigten Menge zu den jeweils bei Durchführung der Montagearbeiten bei uns gültigen Preisen abgerechnet.
- Die Abrechnung erfolgt nach durchgeführter Abnahme. Wir sind jedoch berechtigt, wöchentlich oder monatlich angemessene Abschlagzahlungen zu verlangen, soweit diese dem Montagefortschritt entsprechen. Wird eine Montage auf Veranlassung des Bestellers für einen Zeitraum von mehr als einer Woche unterbrochen, können wir die bis dahin erbrachten Montageleistungen abrechnen. Die Rechnungen sind sofort nach Erhalt ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen bestrittener Gegenansprüche des Bestellers sind nicht statthaft.
- Die erbrachten Leistungen unserer Monteure sind uns einmal wöchentlich, spätestens jedoch nach Abschluss der Montagearbeiten auf den entsprechenden Tätigkeitsberichten vom Besteller zu bescheinigen. Die unterschriebenen Leistungsnachweise sind unanfechtbare Abrechnungsgrundlage.
Sie können hier die AGB als PFD herunter laden: